Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1       Der Verein trägt den Namen Evangelischer Schulverein „Apfelbaum“ e.V.

1.2       Der Sitz des Vereins ist in 04769 Mügeln, Schweta.

1.3       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr, vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

1.4       Der Gerichtsstand ist Oschatz.

1.5       Der Verein ist im Vereinsregister in Oschatz eingetragen.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

2.1       Ziel und Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Evangelischen Grundschule und des Evangelischen Hortes „Apfelbaum“, die sich zurzeit in Schweta befinden. Er sorgt für die Wahrung und Umsetzung der pädagogischen Konzepte. Der Verein ist verwurzelt und   getragen von Werten, die dem Evangelium zugrunde liegen und er sorgt dafür, dass diese Werte im Schulalltag erlebbar werden.

2.2.      Die Schule und der Hort stehen grundsätzlich jedem Kind offen.

2.3.      Der Verein übernimmt die Erstellung aller hierzu nötigen Vorlagen für die Ämter bei der Kirche, Land und Stadt bzw. Gemeinde um eine anerkannte Ersatzschule und einen Hort betreiben zu dürfen, insbesondere die Konzeptionserstellung, Schul- bzw.Hortraumbeschaffung, Personalplanung, Anträge auf Zuschüsse, Fördermittel und sonstige Einwerbung von Mitteln, Kalkulation u.a.m.

2.4.      Seine permanente Aufgabe ist es dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsablauf in Übereinstimmung mit der Schulleitung, der Hortleitung und den Ämtern gewährleistet   ist.

2.5.      Die pädagogischen Ziele und Aktivitäten sind in der Schulkonzeption und der Hortkonzeption enthalten. Sie beziehen sich auf den christlichen Glauben und erhalten daher Sinn und Begründung. Christus wird darin als Gottes Vorbild für unser menschliches Leben und Wirken gesehen. Mit der von ihm gelebten Toleranz werden andere Religionen und Weltanschauungen behandelt und geachtet.

2.6.      Die pädagogische Leitung liegt bei der Schulleitung und der Hortleitung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.4.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.

4.2.      Die Bitte um Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4.3.      Dieser entscheidet über die Aufnahme.

4.4.      Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Vereins einzureichen.

4.5.      Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:

a)      Vollmitglied. Das Vollmitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein. Das Vollmitglied hat Stimmrecht auf jeder Mitgliederversammlung und ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Angestellte des Vereins können nicht Vollmitglied werden, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstands.

b)      Fördermitglied. Das Fördermitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch:

c)      Tod,

d)     dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt mindestens 6 Wochen vor Quartalsende,

e)      von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ausschluss.

 

§ 6 Haftung der Mitglieder

6.1.      Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

 

§ 7 Beiträge

7.1.      Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung benannt.

 

§ 8 Organe des Vereins

8.1.      Organe des Vereins sind der Vorstand, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

9.1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem Personalvorstand und dem Schriftführer.

9.2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

9.3.      Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode beruft der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste stattfindende Mitgliederversammlung einen kommissarisch handelnden Vertreter.

9.4.      Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet ihr regelmäßig Bericht. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zum Beschluss jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres vor.

9.5       Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung inklusive Aufwandsersatz erhalten. Über eine angemessene Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

9.6.      Vorstandssitzungen finden regelmäßig mind. einmal im Quartal statt. Bei Anwesenheit von mind. 3 Mitgliedern des Vorstandes ist dieser beschlussfähig. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.7.      Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und diese besetzen. Ausschüsse werden beratend tätig. Über die Zuständigkeit der Ausschüsse entscheidet der Vorstand.

9.8.      Die Wahl des Schulleiters, des Hortleiters und sonstiger Mitarbeiter entscheidet der Vorstand. Bei pädagogischen Mitarbeitern hat die Schulleitung bzw. Hortleitung Mitsprache- und Vetorecht.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

10.1.    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

10.2.    Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

10.3.        Bezüglich der Zuständigkeit und der Finanzverwaltung gibt sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung.

10.4.      Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer des Vereins bestimmen. Der vom Vorstand bestimmte Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1.    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11.2.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Wahl von zwei Kassenprüfern, deren Amtzeit ebenfalls 2 Jahre beträgt

c)      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen gem. § 7 der Satzung

d)     Festlegung des Schulgeldes, des Elternbeitrages für den Hort und anderer Zahlungen der Eltern und der Mitglieder

e)      Beschluss des Haushaltsplanes

f)       Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Rechnungsprüfers, der Kassenprüfer,

g)      Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

h)      die Möglichkeit der Prüfung der Verwirklichung des Schul- und des Hortkonzeptes

i)        Satzungsänderungen

j)        Ausschluss von Mitgliedern

k)      Beschlüsse, die zur Auflösung des Vereins führen

11.3.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung unter Einhaltung der Frist von mind. 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung über die Deutsche Post AG, eines privaten Postdienstleisters oder per E- Mail .

11.4.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 20% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe eines Grundes fordern.

11.5.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. 6.   Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden notwendig.

11.7.    Abstimmungen sind nicht geheim. Verlangt jedoch ein Mitglied eine geheime Abstimmung, ist diese geheim durchzuführen.

11.8.    Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Diese enthält die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

11.9.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1.    Die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

12.2.    Das zum Zeitpunkt einer Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Schulstiftung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Bahnhofstraße 9, 01468 Moritzburg, und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im pädagogischen Sinne zu verwenden.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

13.1.    Sollte eine dieser Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so ist diese unwirksame Bestimmung durch die Mitgliederversammlung in der nächsten Mitgliederversammlung durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglich gewählten Klausel möglichst nahe kommt.

 

9.07.2012